Eingruppierung

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Deshalb fordern wir angemessene Vergütung! Was bedeutet das?

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Um das zu verstehen, schauen wir uns die Geschichte der Vergütung von Kirchenkreissozialarbeit (KKSA) an:

01.04.1961: Der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT) wird eingeführt. Er regelt Gehälter und Beschäftigungsbedingungen der Angestellten des Öffentlichen Dienstes (Bund, Länder & Gemeinden).Sozialarbeiter*innen in den Kirchenkreisen der Hannoverschen Landeskirche werden nach BAT IVb, Fallgruppe 7 (Tätigkeit mit 50% besonderen Schwierigkeiten) vergütet (Anfangseingruppierung nach BAT Vc).

10.05.1983:Neufassungder Dienstvertragsordnung (DienstVO) der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen. Für KKSA wird die „Sparte K“ (auch "Merkmal K") eingeführt, darin festgelegt die Vergütung entsprechend BAT IVb, Fallgruppe 16 (mit schwierigen Tätigkeiten); nach siebenjähriger Bewährungszeit Aufstieg in BAT IVa, Fallgruppe 15 (Tätigkeit, die sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb, Fallgruppe 16, heraushebt.

>VERBESSERUNG!24.04.1991: Reform des BAT mit Wirkung zum 01.01.1991, Verbesserungen in der Vergütung für den Sozial- und Erziehungsdienst (Eingruppierung in BAT IV a bereits bei einem Drittel „besondere Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit“ bzw. bei „besonderer Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit“ mit Bewährungsaufstieg nach BAT III nach vier Jahren (Übernahme-Forderung der damaligen SAV)! Langwierige Verhandlungen in der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission (ADK) der Konföderation mit dem Ergebnis (Kompromiss): Eingruppierung der KKSA nach BAT IVa zzgl. einer Gehaltsgruppenzulage der Differenz von 66,66% zum BAT III nach sechs Jahren Tätigkeit.
> VERBESSERUNG
!>>ABER SCHLECHTER ALS BUND, LÄNDER & GEMEINDEN!01.10.2005: Einführung desTarifvertrags für den Öffentlichen Dienst (TVöD), Verband der kommunalen Arbeitgeber (VKA) einschl. Bund

12.10.2006: Einführung des Tarifvertrags für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L); generell niedrigere Entgelte als im TVöD
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10.06.2008: Übernahme des TV-L von den Mitgliedskirchen der Konföderation mit Wirkung ab 01.01.2009; Überleitung der Angestellten einschl. der KKSA (Bestandsschutz für bestehende Verträge) und Eingruppierung von neuen Kolleg*innen nach Entgeltgruppe (EG) 10 („ein Drittel besondere Schwierigkeit und Bedeutung“).

> Verschlechterung 01 (im Vergleich zum BAT)!

> Verschlechterung 02 (im Vergleich zum TVöD)!

> Verschlechterung 03: Neue Kolleg*innen werden, wenn die Geschäftsführung auf andere Personen übergegangen ist, nicht mehr als Kirchenkreissozialarbeiter*innen, sondern als Sozialarbeiter*innen im Kirchenkreis angestellt und nur noch mit EG 9 vergütet!

01.07.2015:Deutliche Verbesserungen für die Vergütungen von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern, Erzieherinnen und Erziehern durch einen reformierten SuE-Tarif (Sozial- und Erziehungsdienst) im TVöD.

01.01.2017: Einführung des TVöD mit der besseren SuE-Tabelle für das pädagogische Fachpersonal in den Kindertagesstätten der Landeskirche; deutliche Gehalts-Verbesserungen für (fast) alle KiTa-Mitarbeiter*innen

01.01.2019:Einführung des TVöD und der SuE-Tabelle für den gesamten Bereich des Sozial- und Erziehungsdienstes, z. B. für Schuldnerberater*innen oder Flüchtlingssozialarbeiter*innen, jedoch nicht für die Berufsgruppe der KKSA.

05.03.2019: Einstimmiger Beschluss der beim Austauschtreffen in Hannover anwesenden Kolleginnen und Kollegen im TV-L zu verbleiben und innerhalb der bestehenden Tarifstruktur eine höhere Vergütung anzustreben (Entgeltgruppe 11, Fallgruppe 2, "besondere Schwierigkeit und Bedeutung")!

05.03.2019: Die SAV erhält beim Austauschtreffen der KKSA das Mandat die ADK-Arbeitnehmervertreter damit zu beauftragen, zügig Verhandlungen mit der Arbeitgeber-Seite für eine höhere Vergütung der KKSA nach TV-L EG 11 aufzunehmen!

WIR WOLLEN:
  • Eingruppierung aller KKSA, die nach dem „Rahmenkonzept Kirchenkreissozialarbeit“ arbeiten und für eine größere Region von mehreren Kirchengemeinden oder einen ganzen Kirchenkreis zuständig sind nach TV-L, Entgeltgruppe 11, Fallgruppe 2, "besondere Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit"
  • Dadurch Rücknahme der Verschlechterungen durch Einführung des TV-L 2009
  • Dadurch Angleichung an die für den "Sozial- und Erziehungsdienst" erreichten Gehaltsverbesserungen durch Übernahme des TVöD-SuE-Tarifs zum 01.01.2019, sowie an die für Diakoninnen und Diakone innerhalb der DienstVO beschlossene neue Entgeltstruktur 
  • Denn Kirchenkreissozialarbeit ist mehr als nur zu einem Drittel besonders schwierig und bedeutend
  • Denn Kirchenkreissozialarbeit soll attraktiv und zukunftsfähig bleiben, gerade für jüngere Kolleg*innen 

Die Verhandlungen dauern nach wie vor an ... leider viel zu lange! 
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